Die Satzung der FAAV Hansa 1927 Bamberg
_ §1 _
Die Korporation führt den Namen: "F.A.A.V Hansa gegründet am 11.09.1927 Bamberg."
Sie hat ihren Sitz in Bamberg.
Der Zweck der Verbindung ist, ihre Mitglieder zu charaktervollen deutschen Männern zu erziehen, zu bundesbrüderlicher Freundschaft und Treue anzueifern, die geistige und Körperliche Ausbildung zu fördern und die Liebe zum deutschen Vaterland zu pflegen.
Sie ist eine Farbentragende Korporation mit den Farben
    "blau-weiß-blau,"
dem Wahlspruch
    "Einigkeit macht stark"
und den Prinzipien
    "Ehre, Freiheit, Vaterland."
_ §2 _
Die Mitglieder der Korporation pflegen Freundschaft bis zum Tode; sie sind als solche konfessionell und parteipolitisch ungebunden.
_ §3 _
Die Mitglieder werden Bundesbrüder genannt und setzen sich zusammen aus dem Aktivenverband und dem Philisterium.
_ §4 _
In den Aktivenverband kann aufgenommen werden, wer die "Mittlere Reife" erworben hat.
_ §5 _
Die aktiven Bundesbrüder unterstehen in vollem Umfange dem Comment.
_ §6 _
In das Philisterium kann aufgenommen werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat und die "Mittlere Reife" besitzt.
_ §7 _
Die Aufnahme der Mitglieder erfordert mindestens 2/3 Mehrheit des "A C" (allgemeiner Convent, zudem sämtliche Bundesbrüder Zutritt haben, jedoch nur Burschen und Philister stimmberechtigt sind).
_ §8 _
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode oder durch unehrenhaften Ausschluß.
_ §9 _
Der Comment wird durch eine Geschäftsordnung und dem Allgemeinen Deutschen Biercomment bestimmt.
_ §10 _
Der Vorstand besteht aus:
    dem Philistersenior und
    dem Aktiven Präsidium.
_ §11 _
Das aktive Präsidium umfasst:
    den aktiven Senior,
    den Consenior und
    den Fuchsmajor.
Die Funktionen der einzelnen Präside bestimmt die Geschäftsordnung.
_ §12 _
Alles was die Verbindung in ihrer Allgemeinheit erwirbt oder dieser gestiftet wird, ist Eigentum der selben.
_ §13 _
Über Veräußerungen zu Gunsten der Verbindung entscheidet ein A C.
_ §14 _
Die Auflösung der Verbindung kann nur mit 3/4 Mehrheit des A C vorgenommen werden.
Bamberg, den 29. Januar 1957
Die Originalsatzung:
|